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Inkontinenzhilfsmittel – wann und was zahlt die Krankenkasse?
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In der Regel gibt es keine Probleme bei der Kostenerstattung von Hilfsmitteln wie Kathetern und Urinsammelbeuteln, bei Pessaren und dem Harnröhrenstöpsel. Auch Kondomurinale werden meist ohne weitere Probleme ersetzt. Voraussetzung ist allerdings das Rezept vom Arzt. |
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Werden aufsaugende Hilfsmittel erstattet? |
Dies ist der Fall, wenn sie ausschließlich zur Erleichterung hygienischer und pflegerischer Maßnahmen dienen.
Die Verordnung von Inkontinenzhilfen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung kommt jedoch dann zum Tragen, wenn der Einsatz der Inkontinenzhilfen |
- medizinisch indiziert,
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im Einzelfall erforderlich ist oder
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den Versicherten in die Lage versetzt, Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen.
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Eine Kostenerstattung ist also durchaus möglich, denn in den meisten Fällen trifft einer dieser drei Punkte zu.
Darüber hinaus gibt es noch die folgenden drei anerkannten Fallgruppen, bei denen Inkontinenzprodukte verordnet werden können. |
- Im Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit, z.B. bei Hauterkrankungen wie Wundliegen oder Entzündungen.
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Prävention bei schweren Funktionsstörungen, d.h. ohne den Einsatz dieser Hilfsmittel sind Hauterkrankungen zu befürchten, z.B. bei Lähmungen.
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Inkontinenzprodukte ermöglichen eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben.
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Wie viel erstattet die Krankenkasse bei Hilfsmitteln? |
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Die benötigten Hilfsmittel bei Inkontinenz sind auch im stationären Bereich verordnungs- und erstattungsfähig. Für den Arzt ist dabei wichtig, dass Hilfsmittel nicht budgetrelevant sind, d.h. sie belasten sein Rezeptbudget nicht. Er verordnet die aufsaugenden Hilfsmittel (z.B. Inkontinenzeinlagen und -slips) auf einem Hilfsmittelrezept und muss dazu einen der drei oben genannten Gründe vermerken. Damit Inkontinenzprodukte von der Krankenkasse bezahlt werden, sollte das Rezept folgende Angaben enthalten: |
- Verordnungsgrund/ Nennung der Diagnose
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Genaue Bezeichnung der Art des Inkontinenzartikels mit der Hilfsmittelnummer (durch die Nennung der Pharmazentralnummer ist die Verordnung eines konkreten Produktes möglich)
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Größe
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Stückzahl
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Versorgungszeitraum
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Die monatliche Zuzahlung auf die Hilfsmittel zum täglichen Bedarf, wie z.B. Inkontinenzeinlagen beträgt 10 Prozent, mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro je Indikation.
Benötigen Versicherte auf Grund mehrerer Erkrankungen verschiedene Hilfsmittel, so sind die Zuzahlungen für die vom Arzt verordneten Hilfsmittel für jeden Versorgungsbereich getrennt zu entrichten. |
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Höchstgrenze der Zuzahlungen: |
Damit die Kosten für die Versicherten nicht ins Unermessliche steigen, haben Versicherte während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zu einer bestimmten Höchstgrenze zu leisten. Die Höchstgrenze beträgt 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt sie 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (Chroniker-Regelung). Detailfragen und Anträge auf Zuzahlungsbefreiung richten Sie an Ihre Krankenkasse. Wird die jährliche Eigenbeteiligung des Versicherten erreicht, erteilt die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind.
Übrigens sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr weiterhin von jeder Zuzahlung befreit. |
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Sammeln Sie alle Belege für Kosten, die Ihnen für die Erhaltung Ihrer Gesundheit entstehen. Ärzte, Apotheker, Therapeuten und Kliniken sind verpflichtet, Ihnen Quittungen für ihre Leistungen auszustellen. Dies gilt auch für den Fall, dass Sie sich im Ausland befinden. |
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